Aus dem aktuellen Kaffeereport, welcher in Kooperation mit Tchibo, Brand Eins Wissen und Statista erarbeitet und veröffentlicht worden ist, geht hervor, dass rund 25 Prozent aller Deutschen ihren Arbeitstag am liebsten mit einem Kaffee beginnen. Besonders gerne wird der Wachmacher entweder aus der heimischen oder der gemeinschaftlich genutzten Kaffeemaschine am Arbeitsplatz getrunken. Das Heißgetränk ist jedoch gerade am zuletzt genannten Ort mit Vorsicht zu genießen, falls es sich um ein privat eingebrachtes Gerät handelt. Denn Elektrogeräte sind deutschlandweit die häufigste Ursache für Betriebsbrände. Nicht selten sind diese auf private Elektrogeräte, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte, zurückzuführen.
Betriebsbrand: Brandursache Kaffeemaschine, Radio, Ventilator …
Wer ein Unternehmen leitet, ist grundsätzlich dazu auch verpflichtet, die hier in Deutschland geltenden Maßnahmen und Vorschriften des Arbeitsschutzes umzusetzen und einzuhalten, um die Sicherheit als auch den Gesundheitsschutz der Angestellten bei der Arbeit garantieren zu können. In größeren Unternehmen findet meist im Rahmen der Pflichtenübertragung eine Delegation der Verantwortung an betriebliche Vorgesetzte statt, welche mit der Durchsetzung dieser Vorschriften im Unternehmen beschäftigt werden. Hierzu gehört insbesondere auch die regelmäßige Überprüfung der im Betrieb installierten Elektrogeräte, da diese, wie eingangs erwähnt, ein häufiger Grund für Betriebsbrände sind. Solche Routinekontrollen sind daher unerlässlich, um den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, aber auch den Versicherungsschutz im Falle eines Brandes zu erhalten.
Erschwert wird diese Aufgabe jedoch, wenn Angestellte private Elektrogeräte in das Unternehmen einbringen, diese regelmäßig nutzen und weder den Arbeitgeber noch den mit der Kontrolle der Elektrogeräte delegierten Betriebsangehörigen hierüber informieren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Sicherheitsangaben des Herstellers, wie etwa Betriebs- und Montagehinweise, ungeachtet bleiben oder zumindest ohne die ausreichende Kenntnis berücksichtigt werden, was für den Betrieb und die Mitarbeiter wiederum ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellt. Gemäß der Schadenstatistik der Feuerversicherer sind neben den Kaffeemaschinen, Wasserkochern, Radios auch Mehrfachsteckdosen, Kühlschränke sowie Heizlüfter für viele Brände der vergangenen Jahre verantwortlich zu machen.
Durchsetzung der Sicherheitshinweise – die Obliegenheit hat stets der Arbeitgeber
Wie eingangs erwähnt, trägt die grundlegende Verantwortung für Gesundheitsschutz sowie Arbeitssicherheit der Angestellten der Unternehmer. Auch wenn der Unternehmer im Rahmen der Pflichtenübertragung jemanden anderen mit dieser Aufgabe beschäftigen kann, kann er sich der Verantwortung nicht vollends entziehen. Hintergrund sind die in Deutschland verankerten Arbeitsschutzrichtlinien, die den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen, geeignete Beschäftigte oder Dienstleister mit der Kontrolle zu beschäftigen und bei Defiziten zum Eingreifen zu zwingen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Dies gilt auch für die privaten Elektrogeräte, die von den Angestellten ins Unternehmen eingebracht werden. Die Rechtslage ist da nämlich recht eindeutig: Die privaten Elektrogeräte werden spätestens mit Installation und Betrieb im Unternehmen automatisch Teil der elektrischen Anlage, wenn das Unternehmen die Nutzung der Geräte duldet oder nicht explizit untersagt.
Für den Betriebsleiter hat das zur Folge, dass die Geräte gemäß der DIN-Normen des Verbands der Elektrotechnik (DIN-VDE), der dritten Vorschrift der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (ehemals A3 der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften) sowie den Sicherheitshinweisen des jeweiligen Herstellers installiert, betrieben, gewartet und regelmäßig kontrolliert werden. Konkret bedeutet dies, dass die Elektrogeräte auf ein Verbot der Nutzung im gewerblichen Einsatz untersucht sowie nach dem Gebrauch oder bei Komplikationen von dem Stromnetz genommen werden müssen. Weiterhin müssen auf Grundlage des § 5 DGUV Vorschrift 3 und der näher beschriebenen Durchführungsanweisungen sämtliche Elektrogeräte halbjährlich mithilfe geeigneter Messgeräte auf ihren Zustand hin überprüft werden. Beträgt die Fehlerquote der untersuchten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel weniger als zwei Prozent, kann die nächste Prüfung auf sogar maximal zwei Jahre hinausgezögert werden.
Maßnahmenkatalog: Brand- und Unfallgefahr durch Elektrogeräte gezielt ausmerzen
Aus den genannten potenziellen Brand- und Unfallherden lassen sich Maßnahmen ableiten, die das Risiko eines Betriebsbrandes auf ein Minimum reduzieren. Die folgenden Hinweise gelten als Maßnahmen, die ein Unternehmen mindestens durchführen sollte, um die Sicherheit und den Arbeitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten:
1. Unternehmer sollten ihre Angestellten auf die Risiken privat eingebrachter Elektrogeräte hinweisen und feste Regeln aufstellen – unabhängig davon, ob der Gebrauch dieser Geräte eingeschränkt oder ermöglicht werden soll. Der offene Dialog zwischen Arbeitgeber und -nehmer ermöglicht so ersterem, seine Angestellten für dieses Thema zu sensibilisieren und auf seine Schutzfunktion hinzuweisen. Weiterhin kann er so alle im Betrieb genutzten Geräte lokalisieren und diese nach geltenden Gesetzen überprüfen lassen.
2. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind maßgebend. Einige Geräte sind nicht für den Dauerbetrieb oder gar die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Aus diesem Grund ist die kompromisslose Einhaltung der Hinweise notwendig.
3. Gerade Küchenelektrogeräte haben in der Vergangenheit immer wieder zu Betriebsbränden geführt, obwohl diese nach Dienstende nachweislich abgeschaltet worden sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Geräte nach Gebrauch nicht nur in den Stand-by-Modus zu versetzen, sondern komplett vom Stromnetz zu trennen. Das spart nicht nur Energiekosten, sondern minimiert das Risiko eines Betriebsbrandes nach Dienstende erheblich.
4. Gerade ab mittelgroßen Betrieben kann sich der Unternehmer kaum auf Schutzmaßnahmen zur Brand- und Unfallverhinderung fokussieren. Aus diesem Grund ist bereits aus rechtlicher Sicht eine Ernennung eines Delegierten oder die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters, welche mit der regelmäßigen Überprüfung der Geräte beauftragt werden, unerlässlich. Dies kann den Unternehmer im Fall der Fälle nicht nur entlasten, sondern auch das Leben seiner Angestellten retten.
5. Zuletzt ist die Einhaltung aller in Deutschland geltenden Vorschriften zur Nutzung und Kontrolle von in Betrieben eingebrachten Elektrogeräten zu beachten. Insbesondere die DGUV Vorschrift 3 unter Beachtung der Prüffristen sollte strikt eingehalten werden, um den Betrieb vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen.
Die Einhaltung der zuletzt genannten Vorschrift ist jedoch nur mit den entsprechenden Prüfungsgeräten möglich. Gerade bei den Prüfungsgeräten ist auf die DIN VDE-Normen und eine gültige Zertifizierung zu achten, damit eine solche Prüfung die gesetzlichen Standards einer solchen Kontrolle erfüllen kann. Darüber hinaus gelten DGUV Vorschrift 3-Prüfplaketten zum Beispiel im Falle einer routinemäßigen Betriebsprüfung bezüglich des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes als rechtssicherer Nachweis der Elektroprüfung und sind daher ebenfalls absolut empfehlenswert.