In vielen Betrieben gibt es mindestens eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Nach DGUV Vorschrift 3 (früher BGVA3) und DIN/VDE 1000-10 ist eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten eine Person, bei deren Ausbildung Theorie und Praxis auf die vorgesehenen festgelegten Tätigkeiten bezogen sind. Demnach ist die Dauer der Ausbildung abhängig von der festgelegten Tätigkeit und kann mehrere Monate dauern. Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten darf nur an Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt Wechselspannung, beziehungsweise 1500 Volt Gleichspannung arbeiten. Diese Arbeiten sind im freigeschaltenen, also spannungsfreien Zustand durchzuführen. Konkret bedeutet das: Beispielsweise kann ein Küchenmonteur zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ausgebildet werden. Dabei eignet er sich das theoretische Wissen und die praktische Erfahrung an, um Elektroherde und andere elektrische Betriebsmittel fachgerecht und sicher zu montieren. Wichtig ist, dass es sich bei den festgelegten Tätigkeiten um gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten handelt. Diese müssen vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung schriftlich festgehalten werden.
Voraussetzung um eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten zu werden, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung, sowie die Volljährigkeit. Außerdem müssen zwei Prüfungen abgelegt werden. Eine Prüfung bezieht sich auf ein Grundmodul, dass grundlegendes elektrotechnisches Wissen, beispielsweise Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stroms, vermittelt. Die zweite Prüfung muss nach einem spezifischen Fachmodul bestanden werden, welches sich auf die festgelegte Tätigkeit bezieht. So gibt es z. B. Fachmodule für Möbel- oder Küchenmonteure, Monteure im Maschinenbau oder Wasserversorgungstechniker.
Ausgebildete Elektrofachkräfte für die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3)
Laut DGUV Vorschrift 3 dürfen Geräte- und Anlagenprüfungen nur durch ausgebildete Elektrofachkräfte durchgeführt werden, oder aber durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Aufsicht einer Elektrofachkraft. Als Elektrofachkraft gilt, wer durch seine Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat, durch die er ihm übertragene Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Ist eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten also für Anlagen- und Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3 ausgebildet, so darf sie diese auch durchführen.
Externe Dienstleister oder interne Elektrofachkräfte – eine kleine Entscheidungshilfe
Es stellt sich nun die Frage, ob es sinnvoll ist, im eigenen Betrieb eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten auszubilden, oder doch lieber auf das Angebot externer Dienstleister zurückzugreifen. Natürlich ist dies eine Kostenfrage: Externe Dienstleister sind teuer und es gibt immer ein Risiko, mit der erbrachten Leistung unzufrieden zu sein. Hingegen sind betriebsinterne Elektrofachkräfte auf die Geräte und Anlagen geschult, die der Betrieb oder das Unternehmen besitzt. Außerdem kennen sie die Ansprüche des Arbeitgebers besser. Besitzt ein Betrieb sehr viele elektrotechnische Geräte und Anlagen, kann es mitunter passieren, dass die festgelegte Elektrofachkraft das ganze Jahr mit Geräte- und Anlagenprüfungen beschäftigt ist. In diesem Fall ist es sicherlich sinnvoll, eine Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten einzustellen oder auszubilden, welche diese Aufgabe übernimmt. Hat das Unternehmen aber nur wenige Anlagen und Geräte, ist eine fest angestellte Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten teurer, als externe Dienstleister. In diesem Fall rentiert es sich auf externe Dienstleister zurückzugreifen. Als dritte Möglichkeit könnte geprüft werden, ob eine bereits angestellte Elektrofachkraft diese Aufgaben zusätzlich übernehmen kann, ohne ihr Arbeitspensum zu überschreiten.